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   VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18   

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VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18 (https://dejure.org/2018,39074)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2018 - 7 E 4941/18 (https://dejure.org/2018,39074)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16. November 2018 - 7 E 4941/18 (https://dejure.org/2018,39074)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 46 Abs 1 AufenthG 2004, Art 104 Abs 2 GG, Art 2 Abs 2 GG, § 61 AufenthG 2004, Art 29 EUV 604/2013
    Asylbewerber; Erreichbarkeit; Überstellung; Abschiebungsanordnung; Unterkunft; Eingriffsermächtigung; Freiheitsbeschränkung

  • rewis.io
  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 46 Abs. 1, VwGO § 114
    Dublinverfahren, Hausarrest, Bereithalteverfügung, Ermessensfehler, Rechtsgrundlage, Verhältnismäßigkeit, Überstellung, Ordnungsverfügung, Verfügung, Dublinverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt eine Abgrenzung hierzwischen nicht qualitativ, sondern allein graduell nach der Intensität des Eingriffs (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.7.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, juris, Rn. 67).

    Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich wäre (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.7.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, juris, Rn. 67).

    Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung (i.w.S.) liegt demgegenüber dann vor, wenn eine tatsächlich und rechtlich an sich gegebene Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung aufgehoben wird; sie setzt eine besondere Eingriffsintensität in räumlicher Hinsicht und eine nicht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme voraus (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.7.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, juris, Rn. 67).

    In beiden Fällen muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein staatlicher Eingriff durch unmittelbaren Zwang, z.B. Verhaftung, Festnahme und ähnliche Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.1967, 2 BvR 534/62, juris, Rn. 14; sich auf diese Definition beziehend Beschl. v. 15.5.2002, 2 BvR 2292/00, juris, Rn. 22 und Urt. v. 24.7.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, juris, Rn. 65; sich anschließend Degenhart, in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 104, Rn. 4) vorliegen.

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2018 - 13 ME 442/17

    Anzeigepflicht; Aufenthaltsverpflichtung; Ausreise; Förderung der Ausreise;

    Auszug aus VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18
    Für eine Verfügung, mit der einer zur Überstellung nach Art. 29 Dublin-III-VO anstehenden Person aufgegeben wird, sich in der Nachtzeit in dem zugewiesenen Unterkunftsraum erreichbar zu halten, kann je nach Ausgestaltung der Möglichkeiten selbstbestimmter Gestaltung § 46 Abs. 1 AufenthG als Ermächtigungsgrundlage ausreichen (ähnlich: VG Lüneburg, Beschl. v. 22.11.2017, 6 B 128/17, juris, a.A. u.a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, 13 ME 442/17, juris).

    b) § 46 Abs. 1 AufenthG ist vorliegend auch nicht etwa deshalb als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung auszuschließen, weil die Norm weder auf der Tatbestandsseite noch auf der Rechtsfolgenseite - mit Ausnahme der Zweckbindung, die Ausreise zu fördern, sowie des mit "insbesondere" eingeführten Beispiels (vgl. insoweit OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, 13 ME 442/17, juris, Rn. 5) der Wohnsitzbestimmung - zu einem bestimmten Katalog von Maßnahmen ausdrücklich ermächtigt oder sonst näher eingrenzt, welche Maßnahmen getroffen werden dürfen.

    Maßgeblich ist zunächst allein, ob die Maßnahme geeignet erscheint, die freiwillige oder erzwungene Ausreise des Ausländers zu fördern; eine Beschränkung auf einen bestimmten Maßnahmenkatalog ist damit nicht verbunden (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, aaO., Rn. 5 mwN.).

    Insbesondere können Maßnahmen ergriffen werden, um den Betroffenen im Falle einer Abschiebung besser erreichen zu können (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 22.11.2017, 6 B 128/17, juris, Rn. 18 mwN.); dazu soll auch das Auferlegen einer werktäglichen Meldepflicht bei der Ausländerbehörde gehören (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, aaO., Rn. 6).

  • VG Lüneburg, 22.11.2017 - 6 B 128/17

    Abschiebungshaft; Ausreisepflicht; Italien; Überstellung; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18
    Für eine Verfügung, mit der einer zur Überstellung nach Art. 29 Dublin-III-VO anstehenden Person aufgegeben wird, sich in der Nachtzeit in dem zugewiesenen Unterkunftsraum erreichbar zu halten, kann je nach Ausgestaltung der Möglichkeiten selbstbestimmter Gestaltung § 46 Abs. 1 AufenthG als Ermächtigungsgrundlage ausreichen (ähnlich: VG Lüneburg, Beschl. v. 22.11.2017, 6 B 128/17, juris, a.A. u.a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, 13 ME 442/17, juris).

    Insbesondere können Maßnahmen ergriffen werden, um den Betroffenen im Falle einer Abschiebung besser erreichen zu können (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 22.11.2017, 6 B 128/17, juris, Rn. 18 mwN.); dazu soll auch das Auferlegen einer werktäglichen Meldepflicht bei der Ausländerbehörde gehören (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, aaO., Rn. 6).

    Eine dementsprechend - jedenfalls nach summarischer gerichtlicher Prüfung - gebotene Beschränkung der Anwesenheitszeiten des Antragstellers in dem ihm zugewiesenen Zimmer in seiner Unterkunft auf diese Wochentage (Montag bis Donnerstag) enthält die streitgegenständliche Verfügung - auch entgegen der in anderen Bundesländern geübten Praxis (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 22.11.2017, 6 B 128/17, juris, Rn. 4) - indes nicht.

  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

    Auszug aus VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18
    In beiden Fällen muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein staatlicher Eingriff durch unmittelbaren Zwang, z.B. Verhaftung, Festnahme und ähnliche Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.1967, 2 BvR 534/62, juris, Rn. 14; sich auf diese Definition beziehend Beschl. v. 15.5.2002, 2 BvR 2292/00, juris, Rn. 22 und Urt. v. 24.7.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, juris, Rn. 65; sich anschließend Degenhart, in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 104, Rn. 4) vorliegen.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus die (strafrechtliche) Verurteilung zu einer Haftstrafe als Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit einordnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.1967, 2 BvR 534/62, juris, Rn. 14), begründet sich dies darin, dass in einem solchen Fall die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Vollstreckung des Strafurteils unmittelbar bevorsteht (vgl. auch Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 104, Rn. 11, der bereits die unmittelbare Androhung unmittelbaren Zwangs genügen lassen will).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18
    So betont auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17.9.2015, aaO., Rn. 20), dass die Gewährleistung der Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat dem Funktionieren des einheitlichen europäischen Asylsystems und damit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10) einem Gemeinwohlziel im Sinne von Art. 78 Abs. 2 AEUV dient.
  • VGH Bayern, 06.06.2015 - 10 CS 15.1210

    Streckenänderungen für G7-Sternmarsch insgesamt rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18
    Dessen Vollzugsfähigkeit muss in der Weise teilbar sein, dass der von der Herstellung der aufschiebenden Wirkung erfasste Teil als "abspaltbares Minus" gegenüber der gesamten Regelung qualifiziert werden kann (VGH München, Beschl. v. 6.6.2015, 10 CS 15.1210, juris, Rn. 36; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL., Stand: 5/2018, § 80, Rn. 426).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18
    Nach den gleichen Maßstäben beurteilt sich, ob der Gesetzgeber, wie der verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt weiter fordert, mit der jeweiligen Norm die wesentlichen normativen Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs selbst festgelegt und dies nicht dem Handeln etwa der Verwaltung überlassen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, 2 BvL 8/77, juris, Rn. 77 ff.; Beschl. v. 21.9.2016, 2 BvL 1/15, juris, Rn. 38).
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18
    Nach den gleichen Maßstäben beurteilt sich, ob der Gesetzgeber, wie der verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt weiter fordert, mit der jeweiligen Norm die wesentlichen normativen Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs selbst festgelegt und dies nicht dem Handeln etwa der Verwaltung überlassen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, 2 BvL 8/77, juris, Rn. 77 ff.; Beschl. v. 21.9.2016, 2 BvL 1/15, juris, Rn. 38).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18
    In beiden Fällen muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein staatlicher Eingriff durch unmittelbaren Zwang, z.B. Verhaftung, Festnahme und ähnliche Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.1967, 2 BvR 534/62, juris, Rn. 14; sich auf diese Definition beziehend Beschl. v. 15.5.2002, 2 BvR 2292/00, juris, Rn. 22 und Urt. v. 24.7.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, juris, Rn. 65; sich anschließend Degenhart, in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 104, Rn. 4) vorliegen.
  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 26.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Aufnahme; Austauschmittel;

    Auszug aus VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18
    Schließlich werden die beschriebenen Einschränkungen auch dadurch relativiert, dass es dem Antragsteller möglich wäre, etwaigen Einschränkungen durch eine Bereitschaft zur eigeninitiierten Ausreise (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 1 C 26/14, BVerwGE 153, 24) zuvorzukommen bzw. diese kurzfristig aufzuheben.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2013 - 2 M 168/12

    Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft

  • VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19

    Anordnung von "Hausarrest" für Ausländer; Freiheitsentziehung

    Ein von der Ausländerbehörde verfügter "nächtlicher Hausarrest" kann sich auch dann als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG darstellen, wenn lediglich eine Form psychisch vermittelten Zwangs - hier die angekündigte Beantragung von Abschiebungshaft bei unerlaubtem Verlassen des Zimmers - vorliegt (entgegen VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris).

    Die Kammer hält unter Würdigung der von der Antragsgegnerin ersichtlich herangezogenen Entscheidung der Kammer 7 des Gerichts (Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris 1 ) im Ergebnis an ihrer Rechtsprechung (Beschl. v. 29.5.2017, 19 E 5351/17) fest, dass sich der von der Antragsgegnerin angeordnete "nächtliche Hausarrest" (vgl. zur Kategorisierung OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, 13 ME 442/17, Asylmagazin 2018, 100, juris Rn. 6) als eine - auf Grundlage von § 46 Abs. 1 AufenthG nicht zu rechtfertigende - Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellt (vgl. aa)).

    Dies kommt bei wertender Betrachtung einer zeitweisen Abschiebungshaft im Sinne von § 62 AufenthG (VG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2017, 19 E 5351/17; a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris Rn. 19) bzw. dem offenen Vollzug einer Abschiebungshaft nahe (vgl. zum Fehlen einer gesetzlichen Regelung dieser Form des Vollzugs von Abschiebungshaft: Meyer-Mews, AnwBl 1999, 317, 321 und § 4 Abs. 5 Satz 1 HmbAHaftVollzG).

    Das unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.9.2015, 1 C 26/14, BVerwGE 153, 24, juris) vorgetragene Argument, die beschriebenen Einschränkungen würden dadurch relativiert, dass es dem Ausländer möglich wäre, diesen durch eine Bereitschaft zur eigeninitiierten Ausreise zuvorzukommen bzw. diese kurzfristig aufzuheben (VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris Rn. 19), hält die beschließende Kammer nicht für überzeugend.

    Unerheblich ist, dass die Antragstellerin sich von ihrem "nächtlichen Hausarrest" bei einer rein rechtstechnischen Betrachtung selbst "befreien" kann, wenn sie montags bis freitags rein vorsorglich vor 12:00 Uhr eine entsprechende Abwesenheitsnachricht an die Antragsgegnerin per E-Mail versendet (vgl. zu dieser die Wirksamkeit des Bescheides potentiell einschränkenden Option: VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris Rn. 14).

  • VG Schleswig, 15.04.2019 - 1 B 30/19

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend die räumliche

    Eine grundsätzliche Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 AufenthG auf eine Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten in der zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten, um die persönliche Erreichbarkeit zu gewährleisten, ist nach einer anderen in der Rechtsprechung vertretenen und von der Kammer geteilten Rechtsauffassung nach Sinn und Zweck im Lichte der Gesetzgebungsgeschichte anzunehmen und weder nach der Normsystematik noch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen (so mit sehr ausführlicher Begründung VG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2018 - 7 E 4941/18 -, Rn. 7 - 26, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 B 39/18 - VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 22. November 2018 - 4 K 6442/18 -, Rn. 11, juris mit der Begründung, eine bloße Meldeauflage erscheine in Überstellungs- bzw. Abschiebungsfällen nicht gleich geeignet).

    Zur Erreichung dieses - für sich betrachtet zulässigen - Zwecks ist es indes nicht erforderlich, dass die Antragstellerin sich in Zeiträumen in der Unterkunft aufhält, in welchen der Vollzug einer Abschiebung nicht stattfindet bzw. nicht stattfinden könnte (VG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2018 - 7 E 4941/18 -).

    Der Antragsgegner kann im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraum insoweit eine ermessensfehlerfreie Entscheidung jederzeit nachholen (vgl. zur Teilbarkeit einer solchen Anordnung VG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2018 - 7 E 4941/18 -, juris).

  • VG Schleswig, 12.03.2024 - 11 B 20/24

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zuweisung

    Hierzu kann z. B. die Anordnung getroffen werden, sich zu bestimmten Tageszeiten in der Unterkunft bereitzuhalten und Aufenthalte außerhalb der Wohnung der Ausländerbehörde anzuzeigen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2018 - 7 E 4941/18 -, juris Rn. 7 ff.; Bergmann/Dienelt/Wunderle, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 46 Rn. 7 m.w.N.; Broscheit in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2022, § 46 Rn. 23 f. und Rn. 29 f.).
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